LEIDER (wie wir immer wieder feststellen müssen) notwendig, viel zu lang und mit viel juristischem Ballast: unsere Geschäftsbedingungen Schullandheim Königskrug gGmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Geltungsbereich Die Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für die zeitweise Überlassung der angebotenen Räumlichkeiten in den Gebäuden des Schullandheimes Königskrug gGmbH (Königskrug 3, 38700 Braunlage) zur Durchführung von Gruppen- oder Klassenfahrten, sowie Tagesveranstaltungen durch die Betreiber-gGmbH – im Folgenden „Schullandheim" genannt. Gleichwohl gelten sie für die Nutzung der gesamten Grundstücksfläche des Schullandheims. Der Leistungsumfang seitens des Schullandheimes wird insbesondere durch die individuelle Vereinbarung über die Nutzung geregelt. Diese kann auch aus übereinstimmenden Willenserklärungen (z.B. per elektronischer Post) abgeleitet werden. Eine Ausweitung des Geltungsbereiches dieser AGB wird durch die Inanspruchnahme von Leistungen erreicht, die das Schullandheim für die Gäste (Nutzer/Vertragspartner) erbringt. Abweichende Regelungen, auch durch die Einbeziehung Dritter in die Nutzungsvereinbarung werden nur insofern anerkannt, als dass sie zwischen dem Nutzer und dem Schullandheim schriftlich vereinbart sind. 2. Vertragsabschluss Der Nutzungsvertrag kommt durch die Annahme des vom Schullandheim abgegebenen Angebots über den vom Anfragenden (zukünftigen Nutzer/Vertragspartner) angefragten Leistungsumfang vorbehaltlich einer Anzahlung auf den voraussichtlich entstehenden Rechnungsbetrag zustande. Das Schullandheim kann auf die Entrichtung der Anzahlung verzichten. Der Anfragende bestätigt die Annahme des Angebotes durch Bekanntgabe seiner spezifischen Daten (z.B. An- und Abreise, Anzahl der Teilnehmer, etc. und eine entsprechend erkennbare Absicht, das Angebot anzunehmen) - insbesondere durch die Rücksendung der entsprechenden Angaben in der formellen Anmeldung. Sofern der Wille einer Anmeldung auch formlos erkennbar wird, kann auf die formelle Anmeldung verzichtet werden. Das Schullandheim wird die Anmeldung bestätigen, womit das Angebot – ggf. durch die formlose oder formelle Anmeldung ergänzt – für beide Seiten verbindlich angenommen wird. Das Angebot ist zeitlich begrenzt. Kommt es in der Zeit zwischen Abgabe des Angebots („unverbindliche Vor-Reservierung“) und seiner Annahme zu einer kurzfristigen Vollbuchung eines Dritten (Angebot und Annahme innerhalb der zweiten Zeithälfte des anderen Angebots), kann das Schullandheim die Vollbuchung annehmen und das andere Angebot für aufgehoben erklären. Liegen seitens des Schullandheims schwerwiegende Gründe vor, den angebotenen Zeitraum oder Umfang nach Abgabe des Angebots nicht für die gesamte Vor-Reservierungszeit anbieten zu können, wird dies den jeweils anfragenden Interessenten auf dem Wege der elektronischen Post (eMail) kurzfristig mitgeteilt und eine entsprechende Alternative – soweit möglich – ersatzweise angeboten. Zusagen über die Nutzung spezifischer Räume werden erst mit der Bestätigung der Nutzung wirksam. Gesondert getroffene Abstimmungen über die Nutzung bestimmter Räume im Haus sollten in der Auftragsbestätigung vermerkt sein. Andernfalls kann nachträglich kein Anspruch auf diese Räume erhoben werden. Die Annahme des Nutzungsvertrages kann auch über den Weg der elektronischen Post oder gleichartiger Medien erfolgen. Voraussetzung ist eine erkennbare, dokumentierbare, deckungsgleiche Willenserklärung beider Seiten. Nach der Bestätigung kann eine Erweiterung der Nutzung einvernehmlich (auch kurzfristig) vorgenommen werden. Verringerungen der Nutzung beschreibt Punkt 4 dieser AGB. Schließt der Anfragende den Vertrag im Namen eines Dritten ab, so wird nicht er, sondern der Dritte Vertragspartner des Schullandheimes. Anfragende, die nicht für sich selbst, sondern für einen Dritten einen Vertrag schließen wollen, werden immer dann selbst Vertragspartner des Schullandheimes, wenn nicht erkennbar ist, dass sie für einen Dritten handeln oder wenn sie nicht berechtigt für einen Dritten gehandelt haben. Wird dies erst nachträglich bekannt, darf das Schullandheim zurücktreten und behält sich ggf. entstehende Schadenersatzansprüche ausdrücklich vor. In diesem Fall hat der Anfragende das Schullandheim rechtzeitig vor Vertragsabschluss besonders darauf hin zu weisen und dem Schullandheim eine entsprechende Erklärung mit Namen und Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen. Geschieht dieses nicht, hat das Schullandheim das Recht, den Vertrag als nichtig zu erklären und Schadenersatz zu verlangen. Ersatzweise wird der Bote Vertragspartner. Schließt der Anfragende den Vertrag erkennbar im Namen des Dritten ab oder hat der Dritte für die vertragliche Abwicklung einen gewerblichen Vermittler oder Organisator beauftragt, so haften der Anfragende, der Vermittler und/oder der Organisator gesamtschuldnerisch mit dem Dritten, der Vertragspartner wird, für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, soweit dem Schullandheim entsprechende Erklärungen des Anfragenden, Vermittlers und/oder Organisators vorliegen. Davon unabhängig ist der Anfragende verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Dritten weiterzuleiten. Die Weiterleitung kann auch in der Information über den Standort dieser AGB erfolgen. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder sonstigen Einrichtungen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Schullandheimes. Der Abschluss des Vertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen worden ist. 3. Leistungen, Preise, Zahlungen Wenn nicht in der Auftragsbestätigung anders angegeben, wird spätestens vier Wochen vor Anreise eine Anzahlung in Höhe von 50% des vorläufigen vollständigen Rechnungsbetrages fällig. Die Restsumme wird mit dem Tag der Abreise fällig und berücksichtigt ggf. nachfolgende Forderungen, die sich aus einer nachträglichen Erweiterung des Leistungsumfanges (z.B. aus mündlichen Vereinbarungen mit den Heimeltern) ergeben. Der Vertragspartner haftet für den nach Auftragsbestätigung erweiterten Leistungsumfang durch das Schullandheim vollständig. Er hat sich über die tatsächliche Höhe der Kosten des gesamten Aufenthaltes rechtzeitig zu informieren. Sollten Schäden (insbesondere Sachschäden an Einrichtungsgegenständen) erst nach der Abreise der Gruppe erkennbar festgestellt werden, so ist das Schullandheim berechtigt, diese – auch ohne Zustimmung des Verantwortlichen – der Gruppe nachträglich in Rechnung zu stellen, sofern ein direkter Bezug zum Verursacher gegeben, bzw. nachweisbar ist. Bereits geleistete Anzahlungen oder eine zulässige/vereinbarte Verringerung des Leistungsumfanges werden bei der Erstellung der Endrechnung entsprechend berücksichtigt. Gleiches gilt für die Erweiterung des Leistungsumfanges, dem erst bei Abreise zugestimmt wurde. Für die Endrechnung gelten die in dieser AGB beschriebenen Zahlungstermine, wenn nicht auf der Rechnung anders angegeben. Wird die geforderte Anzahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet, stehen dem Schullandheim ein Rücktrittsrecht vom Vertrag und eine Entschädigungsleistung zu. Das Schullandheim ist an die Reservierung nicht mehr zwingend gebunden, da das Versagen der mitgeteilten Anzahlung einer kurzfristigen Stornierung des Vertrages gleichgesetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn das Schullandheim den Vertragspartner von der Anzahlungspflicht befreit hat. Das Schullandheim ist verpflichtet, die bestellten und zugesagten Leistungen nach Maßgabe dieser AGB zu erbringen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für diese Leistung vereinbarten Preise des Schullandheimes zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistung und Auslagen des Schullandheimes gegenüber Dritten, soweit die Auslagen und Leistungen vereinbart oder von dem Vertragspartner für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellter Speisen und Getränke sowie sonstiger von Veranstaltungsteilnehmern veranlassten Kosten, auch wenn diese dem Veranstaltungsleiter nicht bekannt wurden. Die Regelleistungen umfassen neben der Unterbringung:  Halbpension: Abendbrot/Frühstück  Halbpension „plus“: warmes Abendessen/Frühstück  Vollpension: Abendbrot/Frühstück/warmes Mittagessen  Vollpension „plus“: warmes Abendessen/Frühstück/Lunchpaket  Kuchenpause als Zusatz möglich  Grillabend als Zusatz möglich  Wasser oder Tee zu den Mahlzeiten  Selbstversorgung möglich  am Abreisetag kein Mittagessen, sofern nicht ausdrücklich angegeben  Lunchpaket zur Abreise als Zusatz möglich. Rechnungen des Schullandheimes sind gemäß den angegebenen Zahlungsterminen zahlbar. Der Vertragspartner kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet. Die Rechnung geht in Form einer eMail mit PDF-Anhang an die Adresse des Rechnungsempfängers, der für einen fehlerfreien und zeitgerechten technischen Empfang zu sorgen hat. Verzögerungen oder Sendungsablehnungen (z.B. durch fehlerhafte eMail-Adresse oder volles Postfach) gehen zu Lasten des Empfängers. Hieraus entstehende Mahnkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Dem Schullandheim bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Die Kosten einer Verfolgung des Zahlungsanspruches werden der Gesamtmahnschuld hinzu gerechnet. Ab einer Verzugszeit von 60 Kalendertagen kann das Schullandheim zusätzlich einen kalendertäglichen Verzugsaufschlag von 6% p.a. auf die bis dahin aufgelaufene Gesamtmahnschuld erheben. Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes bei Zahlungsverzug werden berechnet: für die erste Mahnung 2,20 €, für die 2. Mahnung 4,40 € und für die dritte Mahnung 6,60 €, die auf den ursprünglichen Rechnungsbetrag addiert werden. Nach einer erfolglosen dritten Mahnung wird eine Eintreibung der offenen Schuld betrieben und auch eine weitere Rechtsverfolgung nicht ausgeschlossen. Die Kosten durch die Rechtsverfolgung trägt der Vertragspartner (Schuldner). Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegen das Schullandheim eine Forderung des Schullandheimes aufrechnen oder mindern. Bezüglich des vom Schullandheim zu vereinnahmenden und an die Kurbetriebsgesellschaft Braunlage zu übergebenden Kurbeitrages der im Schullandheim übernachtenden Gäste bzw. der Tagesbesucher gelten die aktuell gültige Kurbeitragssatzung und allgemeinen Regelungen der Stadt Braunlage in jeweils aktueller Form, wie sie z.B. im Internet-Angebot der Stadt Braunlage publiziert werden. 4. Rücktritt des Vertragspartners, Stornierung Storniert der Vertragspartner die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise - auch passiv (z.B. durch Nichtanreise oder geringerer Teilnehmerzahl, als zuvor vereinbart), so schuldet der Vertragspartner dem Schullandheim wegen der entgangenen Entgelte für die Raumbenutzung und die Bewirtung die nachfolgenden Sätze als pauschalierter Schadensersatz. Dem Vertragspartner bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden des Schullandheimes nachzuweisen. Es gelten folgende Stornierungssätze: Voll- oder Teilstornierung nach gegenseitiger Annahme eines Beherbergungsvertrages in oben beschriebener Form, aber mehr als 60 Tage vor Anreise: 15,00 € pro 5 angemeldete Personen unabhängig vom vorgesehenen Beherbergungspreis; Voll- oder Teilstornierung 60 bis 40 Tage vor Anreisetag 30% der vereinbarten Leistungen; Voll- oder Teilstornierung 40 Tage bis 20 Tage vor Anreisetag 60% der vereinbarten Leistungen; Voll- oder Teilstornierung ab 20 Tagen vor Anreisetag 100% der vereinbarten Leistungen dies gilt auch für eine frühzeitige Abreise. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes bleibt vorbehalten. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Vertragspartner die gebuchten Leistungen, ohne dies dem Schullandheim rechtzeitig mitzuteilen, nicht (oder nicht vollständig) in Anspruch nimmt. Hat das Schullandheim dem Vertragspartner eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, hat das Schullandheim keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim Schullandheim. Der Vertragspartner muss den Rücktritt schriftlich erklären. Erfolgt keine schriftliche Erklärung (formlose Stornierung), so verzichtet der Vertragspartner auf eine Minderung des Schadens des Schullandheimes. Das Schullandheim wird daher 100% der entgangenen Kosten – an Hand der Vorabberechnung – geltend machen, die oben genannten Fristen gelten in diesem Fall nicht. 5. Rücktritt des Schullandheimes Sofern dem Vertragspartner ein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt wurde, ist das Schullandheim ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste und Kunden nach den gebuchten Zimmern und Veranstaltungsräumen vorliegen und der Vertragspartner auf Rückfrage des Schullandheimes die Buchung nicht endgültig bestätigt. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist das Schullandheim ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag und Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt. Ferner ist das Schullandheim berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls - höhere Gewalt oder andere vom Schullandheim nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; - Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Vertragspartners, seines Vermittlers oder Organisators, gebucht werden; - das Schullandheim begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Schullandheimes in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Schullandheimes zuzurechnen ist; - eine unbefugte Unter- oder Weitervermittlung vorliegt; - berechtigte Zweifel an der Identität oder Vertretungsberechtigung des Anfragenden bestehen; - das Schullandheim von Umständen Erkenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Vertragspartner fällige Forderungen des Schullandheim nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Schullandheimes gefährdet erscheinen; - der Vertragspartner über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches, der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlung eingestellt hat; - ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird. Sofern der Vertragspartner in grober Weise gegen die Anordnungen des Personals und/oder der Hausordnung verstoßen, kann das Schullandheim kurzfristig den Vertrag – bei vollem Anspruch auf Schadenersatz, bzw. voller Leistung des Vertragspartners – aufheben und ggf. einen Anspruch auf Zusatzkosten geltend machen. Das Schullandheim wird den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadenersatz. Analog zu Punkt 4 dieser AGB verbleibt es dem Schullandheim, in begründeten Fällen, von der Geltendmachung eines Schadensersatzes Gebrauch zu machen. 6. An- und Abreise Der Vertragspartner erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Schullandheim hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner ab 10.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung (bei Wochenend-Belegungen, an Freitagen ab 16.00 Uhr). Er hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung, es sei denn, er hat dies mit dem Schullandheim schriftlich vereinbart. Gebuchte Zimmer sind vom Vertragspartner bis spätestens 18.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen (an Freitagen bis 20.00 Uhr, sofern kein Abendessen eingenommen wird). Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Schullandheim das Recht, gebuchte Zimmer nach dieser Zeit anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Schullandheim steht insoweit ein Rücktrittsrecht und Schadenersatz zu. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung der An- oder Abreise und Abwendung einer Gefahr selbst verantwortlich. Insbesondere bei ungünstigen oder jahreszeitlich typischen Wetterbedingungen hat der Vertragspartner durch vorbeugende Maßnahmen dafür zu sorgen, dass bei einem Versagen oder einer Unmöglichkeit der An- oder Abreise dem Schullandheim der entstehende Schaden ausgeglichen werden kann. Das Schullandheim wird keine Empfehlung für einen Vertragspartner einer entsprechenden Reisekostenabsicherung aussprechen. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Schullandheim spätestens um 10.00 Uhr geräumt und besenrein zur Verfügung zu stellen. Der entstandene Hausmüll aus den Zimmern ist – gemäß Einweisung bei der Anreise – in die vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen. Wird noch ein Mittagessen eingenommen, verschiebt sich diese Zeit auf maximal 14.00 Uhr. Danach kann das Schullandheim über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18.00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100% des vollen gültigen Logispreises. Das Schullandheim kann von diesen Regelungen im Einzelfall – nach eigenem Ermessen – abweichen oder diese ergänzen (z.B. durch Benennung einer Lagerfläche für Gepäck). Erfüllt der Vertragspartner die beschriebene Reinigungspflicht nicht oder erfolgt auf Anweisung des Personals keine entsprechende Nacherfüllung, so kann das Schullandheim für jeden Raum, auf den diese Merkmale nicht zutreffen, ein gesondertes Reinigungsentgelt i.H.v. 5,00 Euro erheben. Dem Vertragspartner steht es frei, dem Schullandheim nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Das Schullandheim kann bei Wochenendbelegungen die Abreisezeit um das theoretisch mögliche Mittagessen kürzen, wenn in der darauf folgenden Woche am Montag eine neue Gruppenbelegung erfolgt. Eine entsprechende Regelung enthält in diesem Fall die jeweilige Auftragsbestätigung. 7. Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Schullandheim bei Vertragsgestaltung die voraussichtliche Teilnehmerzahl (und – bei Schulklassen, Kinder- und Jugendgruppen – deren geschlechtsspezifische Aufteilung) verbindlich anzugeben. Die endgültige Zahl und Aufteilung der Teilnehmer (bei Schulklassen, Kinder- und Jugendgruppen nach „Jungen“, „Mädchen“ und Betreuern/Lehrern) muss dem Schullandheim spätestens 14 Tage vor dem Anreisetermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Andernfalls gelten mindestens die Angaben auf der Auftragsbestätigung und die Einteilung (Zuordnung) der Zimmer geschieht auf Risiko des Vertragspartners entsprechend den Gegebenheiten vor Ort. Sofern die Aufteilung von Zimmern auf Grund der Kurzfristigkeit der Mitteilung, der Teilnehmerzahl oder der geschlechterspezifischen Aufteilung zu einer Überbuchung führt, haftet der Vertragspartner für evtl. entstehende Mehrkosten oder ggf. das Risiko einer nachträglichen Ablehnung oder die entstehenden Folgen. Bei der Berechnung für Leistungen, die das Schullandheim nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.B. Zimmer, Berechnung und Abgabe des Kurbeitrages an die Kurverwaltung Braunlage, Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl gilt die oben beschriebene Stornierungsregelung, wenn keine andere Regelung vereinbart wurde. Ausgenommen hiervon ist der Kurbeitrag, der immer nach den tatsächlichen Gegebenheiten (bei Anreise der Gruppe) ermittelt und berechnet wird. Bei der Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 Personen ist das Schullandheim berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen sowie die ggf. bereits bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom Schullandheim auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistungen des Schullandheimes oder der Dauer der Veranstaltung vornimmt und das Schullandheim dem zustimmt. Reisen Teilnehmer ohne vorherige schriftliche Vereinbarung vor dem angemeldeten Zeitpunkt (Tag) der Abreise ab, so ist das Schullandheim berechtigt, die entgangenen Kosten vollständig dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Hierzu gehören auch die bereits geleisteten Kurbeiträge. Dies gilt auch, wenn die Abreise durch das Schullandheim (z.B. durch die Weisung der Herbergs-/Heimeltern) angeordnet wird. Sollte eine frühzeitige Abreise durch Krankheit bedingt sein, so steht dem Schullandheim insofern vollständiger Ersatz zu, als dieser Fall durch den Vertragspartner zumutbar abzusichern wäre. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann das Schullandheim für den nicht abgerufenen Teil eine angemessene Entschädigung verlangen. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass das Schullandheim einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat. Der Vertragspartner kann – auf eigenes Risiko – darauf verzichten, sich persönlich oder telefonisch mindestens 14 Tage vor Anreise mit dem Schullandheim (Heimeltern) in Verbindung zu setzen, um Einzelheiten des Aufenthaltes abzustimmen. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Schullandheimes die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten, der Veranstaltung, so kann das Schullandheim zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, das Schullandheim hat die Verschiebung zu vertreten. Im Falle einer vorzeitigen Abreise der gesamten Reisegruppe oder von Teilen der Gruppe ist das Schullandheim berechtigt, die Regelungen der Teilstornierung anzuwenden. Auf schriftlichen Antrag des Vertragspartners kann das Schullandheim die in diesem Fall berechneten Tagessätze um einen Teil des nicht in Anspruch genommenen Satzes kürzen. Hiervon ausgenommen sind die Kurbeitragsabgabe, die durch die vollständige Meldung der Gruppenstärke bei Anreise der Gruppe an die Kurbetriebsgesellschaft dieser gegenüber bereits vollständig abgerechnet wurde (gem. Beitragssatzung der Stadt Braunlage) und ggf. die Reinigungspauschalen für genutzte Räume. 8. Verhalten im und am Haus Die allgemein einzuhaltenden Regelungen werden von den Heimeltern zu Beginn des Aufenthaltes dem Veranstaltungsleiter oder der gesamten Gruppe zur Kenntnis gegeben. Nachfolgend noch einige globale Hinweise: a) Mitbringen von Speisen und Getränken Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Schullandheim mitbringen (Selbstversorger). In anderen Fällen kann das Schullandheim eine Servicegebühr bis zur Höhe der entgangenen Bewirtungskosten zur Deckung der Gemeinkosten berechnen. b) Haustiere Das Mitbringen von Haustieren ist grundsätzlich nur nach vorheriger Rücksprache mit den Heimeltern möglich. Der Vertragspartner hat die Preise für die zusätzlichen Reinigungskosten zu erfragen. c) Veränderungen Veränderungen am Inventar sind nur nach Zustimmung der Heimeltern zulässig. Sollten durch die Veränderungen am Inventar (insbesondere bei räumlichen Veränderungen) Schäden auftreten, ist der Verursacher auch dann unbeschränkt haftbar, wenn diese Schäden erst nachträglich festgestellt werden können. d) Schuhordnung Insbesondere bei witterungsbedingter Nässe ist beim Betreten der beiden Häuser in den Eingangsbereichen auf Hausschuhe umzustellen. Für An- und Abreise wird dieses gelockert gesehen. Bei Zuwiderhandlung an den anderen Tagen kann der dadurch auftretende Reinigungsmehraufwand gesondert in Rechnung gestellt werden. e) Rauchen In allen Gebäuden besteht absolutes Rauchverbot. Als gebäudenahe Raucherbereiche sind Balkone und Terrassen, sowie die Außenbereiche zugelassen. Für die Belange der Raucher stehen im Außenbereich des Schullandheims entsprechende Behältnisse für die Entsorgung der Rückstände bereit. Rauchen im Haus oder das Verschmutzen durch Rückstände berechtigen das Schullandheim, den Aufenthalt der Gruppe oder der betreffenden Personen zu beenden. Zusätzlich kann vom Schullandheim der Reinigungsmehraufwand gesondert in Rechnung gestellt werden. f) Schließen von Fenster und Türen Gemäß den Anweisungen der Heimeltern sind – insbesondere beim Verlassen des Hauses – Fenster und Türen zu schließen. Bei entsprechender Witterung ist auch das Lüftungsverhalten im Zweifel mit den Heimeltern abzustimmen. Insbesondere im Winter gilt: Heizung an und Fenster auf kostet viel Heizenergie. Das Schullandheim ist berechtigt, bei derartigen Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen der Heimeltern einen Betrag für den Heizungsmehraufwand zu berechnen. g) Mitbringen/Nutzen von Haushaltsgeräten Sofern Haushaltsgeräte (z.B. Kaffeemaschinen oder Kühlanlagen) vom Nutzer während der Veranstaltung in das Haus eingebracht werden, ist dieser verpflichtet, das Schullandheim darüber zu informieren, für die Sicherheit der mitgebrachten Geräte zu sorgen und Störungen unverzüglich zu melden. Das Schullandheim kann bei Entstehen von Mehrkosten vom Nutzer Ersatz verlangen. Die zum Haus gehörenden Geräte sind pfleglich und sorgsam zu behandeln. h) Beschädigungen/Verstopfungen Insbesondere mutwillige Beschädigungen oder z.B. Verstopfungen von Sanitärinstallationen oder Beschädigungen an Böden, Wänden, Fenstern und Türen werden mit einem einmaligen Verwarn- und Bearbeitungsgeld von 25,00 Euro belegt. Die sich im Weiteren ergebenden Reparaturarbeiten gehen zu Lasten des Schädigers. Ist dieser nicht eindeutig zu ermitteln, haftet der Vertragspartner gesamtschuldnerisch. Sofern durch eine Sachbeschädigung eine Nachnutzung von Räumen bis zu zwei Wochen vor, während oder bis zu zwei Wochen nach einer Instandhaltungsmaßnahme (durch eine neue Belegung) nicht möglich ist, kann der Schädiger für den dem Schullandheim entstehenden Ausfall in Regress genommen werden (Mietausfall). i) (ansteckende) Krankheiten/Schädlingsbefall Wird bei der Anreise festgestellt, dass Mitglieder einer Gruppe an (insbesondere infektiösen) Krankheiten leiden oder andere Umstände für ein Leiden von Personal, Sicherheit oder anderen Gästen sprechen, kann die Aufnahme durch das Schullandheim verweigert werden. Erkrankt ein Mitglied einer Gruppe während des Aufenthaltes oder wird persönlicher Schädlingsbefall festgestellt, so ist der Leiter der Gruppe dafür verantwortlich, eine mögliche Ausbreitung der Krankheit oder der Schädlinge auf andere Personen (und ggf. Gegenstände) zu vermeiden. Das Schullandheim ist gern – im Rahmen der Möglichkeiten – bereit, Unterstützung zu leisten. Bei leichteren Erkrankungen (oder Befall) oder um z.B. die Möglichkeit der gemeinsamen Abreise zu ermöglichen, können einzelne Erkrankte/Betroffene in abgesonderten Räumen untergebracht werden. Die zusätzlich entstehenden Kosten (auch für die erhöhten Reinigungs- und Desinfektionsaufwendungen) trägt die betreffende Gruppe. Gleiches gilt für die Feststellung von persönlichem Schädlingsbefall. Das Schullandheim ist gehalten, gemäß den geltenden Regeln des Infektionsschutzgesetzes zu handeln. Weitere Regelungen enthält die aushängende Hausordnung. 9. Abwicklung der Nutzung/Veranstaltung Soweit das Schullandheim für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Schullandheim von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. Diese Regelungen gelten analog für die Bereitstellung von sonstigen Dienstleistungen. Die Verwendung von eigenen (mitgebrachten) elektrischen Anlagen und Geräten des Vertragspartners oder Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Schullandheimes bedarf nicht dessen vorheriger schriftlicher Einwilligung, sofern es sich um haushaltsübliche Geräte handelt. Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Schullandheimes gehen zu Lasten des Vertragspartners. Über den haushaltsüblichen Umfang hinaus gehende Strom verbrauchende Geräte oder Einrichtungen sind im Vorfeld anzumelden. Durch die Nutzung dieser Geräte entstehende Verbrauchskosten werden dem Nutzer gesondert in Rechnung gestellt. Wurde eine Genehmigung nicht angefragt oder nicht erteilt, ist der Gebrauch dieser Geräte oder Einrichtungen verboten. Bei Zuwiderhandlungen dürfen Strafgebühren erteilt werden. Das Schullandheim bemüht sich, Störungen an vom Schullandheim zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners umgehend zu beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Schullandheim diese Störungen nicht zu vertreten hat. Der Vertragspartner hat alle für die Durchführung der Nutzung oder Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen (insbesondere behördlichen) Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung. Der Vertragspartner hat die Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderliche Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.B. GEMA) abzuwickeln. Der Vertragspartner darf Namen und Markenzeichen des Schullandheimes im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Abstimmung und nur im Rahmen der vorherigen Abstimmung mit der Verwaltung des Schullandheims nutzen. 10. Mitgebrachte Gegenstände Mitgebrachte Gepäck-, Sport- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. im Schullandheim und auf dessen Gelände. Das Schullandheim übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schullandheimes. Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt davon unberührt. Mitgebrachte Gegenstände (insbesondere Dekorationsmaterialien) haben den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Schullandheim ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigung sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen mit dem Schullandheim abzustimmen. Schäden, die durch derartige Gegenstände verursacht werden, berechtigen das Schullandheim zu Schadenersatzforderungen. Die mitgebrachten Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung oder Nutzung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf das Schullandheim auf Kosten des Vertragspartners entfernen oder einlagern lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann das Schullandheim die Gegenstände im Veranstaltungsraum lassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Schullandheim der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung oder Nutzung durch den Vertragspartner oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung oder Nutzung vom Vertragspartner entsorgt werden. Sollte der Vertragspartner Verpackungsmaterial im Schullandheim zurücklassen, ist das Schullandheim zur Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt. 11. Haftung des Vertragspartners Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Nutzer, Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter verursacht werden. Das Schullandheim kann vom Vertragspartner zur Absicherung von eventuellen Schäden angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. 12. Haftung des Schullandheimes, Verjährung Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Schullandheimes auftreten, wird sich das Schullandheim auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner schuldhaft, einen Mangel dem Schullandheim anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein. Das Schullandheim haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, soweit sie nicht dadurch begründet sind, dass der Vertragspartner (oder eine Person aus seiner Teilnehmergruppe) die örtlichen Begebenheiten (Wald, Straße, Waldgrundstück, etc.) außer Acht lässt.. Das Schullandheim haftet für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden nur dann, wenn diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadenersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch in Fällen etwaiger Schadenersatzansprüche eines Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Schullandheimes. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden. Für eingebrachte Sachen haftet das Schullandheim dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu € 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck, usw.) ist diese Haftung begrenzt auf € 800,00. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Gast nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem Schullandheim schriftlich Anzeige erstattet. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück des Schullandheimes abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte, haftet das Schullandheim nicht, soweit das Schullandheim, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder Grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. In diesem Falle muss der Schaden spätestens beim Verlassen des Grundstücks des Schullandheimes gegenüber dem Schullandheim geltend gemacht werden. Nachrichten, Post und Warensendungen für Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Schullandheim übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und auf Wunsch – gegen Entgelt – die Nachsendung derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Schullandheim ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. Schadensersatzansprüche des Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Gast Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach 5 Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht nur für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handlungsweise beruhen. 13. Schlussbestimmung Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsverbindungen für die Aufnahme im Schullandheim sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam. Bei Ergänzung dieser AGB bleiben bereits bestätigte Beherbergungsverträge mit Wirkung der AGB gültig, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beherbergungsvertrages Geltung hatte. Erfüllungsort ist Sitz des Schullandheimes. Zahlungsort ist Braunschweig. Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten ist im kaufmännischen Verkehr Braunschweig. Sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Braunschweig. Das Schullandheim ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Gastes anhängig zu machen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beherbergungsaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Schullandheim behält sich vor, diese AGB zu ändern. Schullandheim Königskrug gGmbH die Geschäftsleitung Braunschweig, den 01.02.2012
Anfangsseite Bilder / Übersichten wichtige Informationen © Schullandheim Königskrug, Harz, 51°44’29.85’’ N / 10°34’54.27’’ O, 750m ü.NN.